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Satzung der St.-Joseph-Schützenbruderschaft Ostenland e.V.
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr, Verbandsmitgliedschaft
1. Die Bruderschaft wurde 1935 gegründet und führt den Namen „St.-Joseph Schützenbruderschaft Ostenland e. V“. Sie ist im Vereinsregister des Amts- gerichts Delbrück unter der Nr. 0179 eingetragen und hat ihren Sitz in Del- brück. 2. Das Geschäftsjahr der Bruderschaft ist das Kalenderjahr. 3. Sie ist dem Bund der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften e.V. angeschlossen und erkennt ausdrücklich das Statut des Zentralverbandes an.
§ 2 Zweck, Aufgaben und Gemeinnützigkeit
Die St.-Joseph-Schützenbruderschaft Ostenland ist eine Vereinigung von Personen, die für das Ideal der Historischen Deutschen Schützenbruder- schaften „Für Glaube, Sitte und Heimat“ eintritt.
Sie verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts: Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung und zwar insbesondere durch Förderung
a) der religiösen Lebensführung, b) des Bruderschaftsgedankens zum Ausgleich der sozialen Spannungen, c) der christlichen Nächstenliebe. Im Geiste der Ökumene haben die Mit- glieder anderer christlicher Konfessionen die gleichen Rechte und Pflichten. d) des öffentlichen und privaten Lebens im Geiste christlicher Sitte und Kultur, e) der verantwortungsbewußten Staatsgesinnung, f) der Pflege althergebrachten Brauchtums, wie Heimat- und Schützenfeste, alte Volkstänze, plattdeutsche Mundart usw. g) der Erhaltung des dem Schützenwesen eigentümlichen Schießsports.
Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keinen Gewinnanteil und in ihrer Eigen- schaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Schützenbruderschaft. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflö- sung der Bruderschaft ihre eingezahlten Kapitalanteile und die gemeinsam eingebrachten Sachwerte nicht zurückerstattet.
Es darf keine Person durch Aufgaben, die den Zwecken der Bruderschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft
Bei der Mitgliedschaft in der Bruderschaft wird unterschieden zwischen a) Vollmitgliedern b) sonstige Mitglieder c) Ehrenmitgliedern
a) Vollmitglied können Personen werden, die das 18. Lebensjahr vollendet ha- ben und bereit sind, sich zu dieser Satzung und damit dem Statut des Bun- des der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften zu verpflichten.
b) Jugendliche vom vollendeten 12. Lebensjahr an können in einer Jungschüt- zenabteilung zusammengefaßt werden, deren Rechte und Pflichten aus dem Anhang hervorgehen.
Alle Mitglieder müssen darüber hinaus im Besitz der bürgerlichen Ehren- rechte sein.
c) Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit Personen zu Ehrenmitgliedern auf Lebenszeit ernennen, die außer- gewöhnliche Verdienste erworben haben. Mitglieder ab dem 75. Lebensjahr werden automatisch Ehrenmitglieder.
d) Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Auf- nahmeantrag, der an den Vorstand gerichtet werden muß. Bei Minderjährigen ist der Antrag auch nach Möglichkeit von beiden gesetzlichen Vertretern zu unterschreiben.
Diese verpflichten sich damit zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge für den Minderjährigen.
e) Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung des Antrages ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.
§ 4 Mitglieder
Die Mitglieder sind berechtigt, an den Veranstaltungen der Bruderschaft teilzu- nehmen. Sie haben im Rahmen ihrer Betätigung den Anordnungen des Vorstan- des und den vom Vorstand Beauftragten Folge zu leisten.
§ 5 Mitgliedsbeiträge
Bei der Aufnahme in die Bruderschaft werden von den Mitgliedern Jahresbei- träge erhoben. Zur Finanzierung besonderer Vorhaben oder zur Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten des Vereins können Umlagen erhoben werden.
Höhe und Fälligkeit von Jahresbeiträgen und Umlagen werden von der Mit- gliederversammlung festgesetzt.
Die Jahresbeiträge sind jeweils bis zum 1. April für das laufende Jahr zu zah- len.
Alle Mitglieder ab dem 75. Lebensjahr sind von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen und Umlagen befreit.
Der Vorstand kann in geeigneten Fällen Beiträge und Umlagen ganz oder teilweise erlassen oder stunden.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod oder durch den Ausschluß.
2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Bei Minderjährigen ist die Austrittserklärung auch von dem gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben. Der Austritt kann nur zum Ende eines Ge- schäftsjahres erklärt werden.
3. Ein Mitglied, das schuldhaft in grober Weise die Interessen der Bruder- schaft oder des Schützenbundes verletzt oder aus der Kirche austritt, kann durch Beschluß des Vorstandes mit 2/3 Mehrheit ausgeschlossen werden. Dieses gilt auch dann, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen oder von Umlagen im Rückstand ist. Der Beschluß des Vorstandes soll dem Mitglied mitgeteilt werden.
4. Gegen die Entscheidung des Vorstandes hat das ausgeschlossene Mitglied das Recht der Beschwerde an das Ehrengericht des Bundes der Histo- rischen Deutschen Schützenbruderschaften.
§7 Datenschutzklausel
1. Mit dem Beitritt eines Mitglieds nimmt die St.-Joseph-Schützenbruderschaft Ostenland folgende Daten zum Mitglied auf: Name, Geburtsdatum, Anschrift, Telefon, Konfession, Wunschkompanie und Bankverbindung zum Beitrageinzugsverfahren. Sonstige Informationen zu den Mitgliedern und Informationen über Nichtmitglieder werden von dem Verein grundsätzlich nur verarbeitet oder genutzt, wenn sie zur Förderung des Vereinszweckes nützlich sind und keine Anhaltspunkte bestehen, dass die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse hat, das der Verarbeitung oder Nutzung entgegensteht.
2. Mit dem Beitritt erklärt sich das Mitglied einverstanden, dass die im Zusammenhang mit der Mitgliedschaft benötigten personenbezogenen Daten unter Berücksichtigung der Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes BDSG bzw. der kirchlichen Datenschutzanordnung KDO per EDV für den Verein erhoben, verarbeitet und genutzt werden. Ohne dieses Einverständnis kann eine Mitgliedschaft nicht begründet werden.
3. Die überlassenen personenbezogenen Daten dürfen ausschließlich für Vereinszwecke auf Kompanie- und Bataillonsebene verwendet werden. Hierzu zählen insbesondere die Mitgliederverwaltung, die Durchführung des Schießsportbetriebes, die üblichen Veröffentlichungen von Ergebnissen und besonderen Ereignissen in der Presse, im Internet sowie Aushänge am "Schwarzen Brett". Eine anderweitige Verarbeitung oder Nutzung (z. B. Übermittlung an Dritte) ist - mit Ausnahme der erforderlichen Weitergabe von Angaben zur namentlichen Mitgliedermeldung an den Bund und zur Erlangung von Startberechtigungen an entsprechende Verbände - nicht zulässig.
4. Als Mitglied des Bund der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften e.V. ist die St.-Joseph-Schützenbruderschaft Ostenland verpflichtet, seine Mitglieder an den Verband zu melden. Übermittelt werden dabei Name, Vorname, Geburtsdatum, Ein- und Austrittsdatum, Mitgliedsnummer und erhaltene Auszeichnungen des Bundes, bei Mitgliedern mit besonderen Aufgaben (z.B. Vorstandsmitglieder) die vollständige Adresse mit Telefonnummer, E-Mail-Adresse sowie der Bezeichnung ihrer Funktion im Verein. Die namentliche Mitgliedermeldung erfolgt über ein internetgestütztes und besonders geschütztes Programmsystem.
5. Das einzelne Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand Einwände gegen die Veröffentlichung seiner personenbezogenen Daten auf der Bruderschafts-Homepage, Presse, schwarzes Brett sowie Datenmeldung an den Bund erheben bzw. seine erteilte Einwilligung in die Veröffentlichung widerrufen. Der Widerruf hat schriftlich zu erfolgen. Im Falle eines Einwandes bzw. Widerrufs unterbleiben weitere Veröffentlichungen zu seiner Person. Personenbezogene Daten des widerrufenden Mitglieds werden von der Homepage des Vereins entfernt. Beim Bund werden die Daten anonym weitergeführt, jedoch sind weitere Auszeichnungen des Bundes nicht mehr möglich.
6. Beim Austritt werden die Daten des Mitglieds aus der Mitgliederliste gelöscht. Die St.-Joseph-Schützenbruderschaft Ostenland speichert jedoch die Daten verdienstvoller Mitglieder zur Führung ihrer Vereinschronik. Personenbezogene Daten eines austretenden Mitglieds, die Kassenverwaltung betreffen, werden gemäß der steuergesetzlichen Bestimmungen bis zu zehn Jahren ab Austrittsdatum aufbewahrt.
§ 8 Organe der Bruderschaft
Organe der Bruderschaft sind a) die Mitgliederversammlung b) der Vorstand
§ 9 Mitgliederversammlung
1. In der Mitgliedersammlung hat jedes volljährige Mitglied eine Stimme.
Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich be- vollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversamm- lung gesondert zu erteilen; ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als drei fremde Stimmen vertreten.
2. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheit zuständig: a) Wahl des Vorstandes und Rechnungsprüfer, b) Beschlußfassung über die Jahresrechnung, c) Entgegennahme der Berichte des Vorstandes und der Rechnungsprüfer, d) Entlastung des Vorstandes nach Rechnungslegung, e) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge, f) Änderung der Satzung, g) Auflösung der Bruderschaft, h) Ernennung von Ehrenmitgliedern.
§ 10 Einberufung der Mitgliederversammlung
Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand einberufen. In dringenden und eiligen Fällen kann der Oberst eine außerordentliche Versammlung ein- berufen.
Jede Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied der Bruderschaft bekanntgegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
Die Einberufung der Mitgliederversammlung kann auch wahlweise durch Ver- öffentlichung in der Lokalzeitung erfolgen; hierbei ist ebenfalls eine Frist von zwei Wochen einzuhalten.
Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversamm- lung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergän- zung bekanntzugeben. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Versammlung
§ 11 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung wird vom Oberst, bei dessen Verhinderung vom Oberstleutnant oder aber dem ersten Schriftführer geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Versamm- lungsleiter.
2. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschie- nenen beschlussfähig.
. Die Mitgliederversammlung faßt Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.
Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von 3/4 der abgegeb- enen gültigen Stimmen erforderlich.
3. Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Oberst und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§ 12 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse der Bruderschaft es erfordert und wenn 1/10 der Mitglie- der dieses schriftlich unter Angabe des Zwecks oder Gründe beantragt.
§ 13 Vorstand
1. Der geschäftsführende Vorstand der Bruderschaft im Sinne des § 26 BGB besteht aus:
dem Oberst,, dem Oberstleutnant, dem ersten Schriftführer, sowie dem ersten Kassierer.
Je 2 Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes sind befugt, die Bru- derschaft zu vertreten.
2. Der gesamte Vorstand setzt sich zusammen aus:
1. Oberst, 2. Oberstleutnant 3. Erster Schriftführer 4. Zweiter Schriftführer 5. Erster Kassierer 6. Zweiter Kassierer 7. Fähnrich und 2 Fahnenoffiziere 8. Bataillonsschießmeister (Brauchtumsschießen) 9. Platzmeister 1, 2 und 3 10. Schießmeister (Bataillonspokale) 11. Schießmeister (Schießgruppe) 12. Internetbeauftragter 13. Pressewart 14. Seniorenwart 15. Vier Kompanieführer 16. Jungschützenmeister
Der Pfarrer als geistiger Präses und der König des jeweiligen Jahres gehören dem Vorstand an.
Die Vorstandsmitglieder 1-10 und 12 -14 werden auf drei Jahre gewählt. Die Kompanieführer, der Jungschützenmeister und der Schießmeister der Schießgruppe werden von den Kompanien bzw. Abteilungen gewählt und dem Oberst mitgeteilt.
Jeweils ein Teil des Vorstandes wie unten dargestellt wird in jedem Jahr auf der Mitgliederversammlung neu gewählt und zwar scheiden die Vorstands- mitglieder nachfolgendem Plan aus:
1. Jahr: Oberst, Zweiter Schriftführer, Zweiter Kassierer, Schießmeister (Bataillonspokale), Platzmeister 2, Internetbeauftragter Seniorenwart
2. Jahr: Erster Kassierer, Bataillonsschießmeister (Brauchtum), Fähnrich, Fahnenoffizier 2 Platzmeister 1
3. Jahr: Oberstleutnant, Erster Schriftführer, Fahnenoffizier 1 Platzmeister 3 Pressewart
Vorstandsmitglied kann nur werden, wer die Ideale der St.-Joseph Schützenbruderschaft vertritt sowie seine öffentliche und private Lebensführung den christlichen und moralischen Grundsätzen entspricht.
Die Wahlen erfolgen durch Handzeichen, wenn die Mitgliederversammlung nicht ausdrücklich Stimmzettel erwünscht.
§ 14 Aufgaben des Vorstandes
1. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten der Bruderschaft zuständig, so- weit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ der Bruderschaft übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben: a) Führung der laufenden Geschäfte, b) Rechnungsbelegung über das abgelaufene Geschäftsjahr, c) Erstattung der Tätigkeitsberichte, d) Beschlußfassung über Aufnahmeanträge, e) Ausschluß eines Mitgliedes mit 2/3 Mehrheit.
2. In allen Angelegenheiten von besonderer Bedeutung soll der Vorstand eine Beschlussfassung der Mitgliederversammlung herbeiführen
§ 15 Sitzungen und Beschlüsse des Vorstandes
1. Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die von dem Oberst bei dessen Ver- hinderung vom Oberstleutnant, schriftlich einberufen werden; die Tages- ordnung braucht nicht angekündigt zu werden. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden.
2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 50% seiner Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlußfassung entscheidet die Mehrheit der ab- gebenen gültigen Stimmen; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Oberst, bei dessen Abwesenheit die des Oberstleutnants.
§ 16 Eigenleben
Den einzelnen Kompanien und Abteilungen wird ein Eigenleben insoweit zu- gebilligt, als es den Gesamtinteressen der Bruderschaft nicht widerspricht. Jegliche Veranstaltungen sind vorher dem Vorstand zur Genehmigung zu melden.
Das gesamte Rechnungswesen der Kompanien und Abteilungen ist dem Vor- stand bis zum 31. Dezember jeden Jahres vorzulegen.
§ 17 Feste, Veranstaltungen, Gedenktage
Ständige Feste, Veranstaltungen und Gedenktage der Schützenbruderschaft sind: a) das Schützenfest b) das Patronatsfest c) Fronleichnam
Anlässlich des Patronatsfestes wird zur Messfeier und gemeinsamen Kommunion der Mitglieder eingeladen
Beim Fronleichnamsfest beteiligen sich die Mitglieder in Uniform mit Orden und Ehrenzeichen an der Prozession. Die Marienstatue wird uniformierten Schützenbrüdern getragen.
Die Bruderschaft nimmt an den Schützenfesten befreundeter Schützenbruderschaften sowie deren Umzüge teil.
Darüber hinaus nimmt sie an öffentlichen und kirchlichen Veranstaltungen in dem Ortsteil Ostenland teil.
§ 18 Schützenfest
Beim Vogelschießen und Schützenfest wird das historische Brauchtum gepflegt.
Die Würde eines Schützenkönigs steht jedem Mitglied offen, das 21 Jahre alt ist und 2 Jahre der Bruderschaft angehört.
Die Königin muss mindestens 18 Jahre alt sein.
Der Hofstaat setzt sich wie folgt zusammen: Königspaar, Zeremonienmeisterpaar, Kronprinzenpaar, Zepterprinzenpaar, Apfelprinzenpaar und zwei Thronoffizierspaare.
Im Sinne der christlichen Leitsätze und des historischen Brauchtums müssen das Königspaar sowie alle Paare des Hofstaates jeweils aus einer männlichen und einer weiblichen Person zusammengesetzt sein.
§ 19 Beförderungen, Orden und Ehrenzeichen
Beförderungen und Verleihung von Orden und Ehrenzeichen werden vom ge- schäftsführenden Vorstand vorgenommen. Sie können nur mit 2/3 Mehrheit des geschäftsführenden Vorstandes ausgesprochen werden.
Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehr- heit Ehrendienstgrade ernennen.
Der König wird nach Ablauf des Königsjahres zum Ehrenleutnant der Bruder-schaft ernannt.
Sonstige Auszeichnungen erfolgen nach den vom Zentralverband herausgegebenen Richtlinien.
§ 20 Sportschießen
Im Rahmen der Freizeitgestaltung pflegt die Bruderschaft das sportliche Schießen nach den Bestimmungen des Bundes der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften. Auch beteiligt sich die Bruderschaft an den sportlichen Schießwettkämpfen auf den verschiedenen Ebenen des Bundes.
Die hierzu bereitgestellten Gewehre und sonstigen Gegenstände sind Eigentum der Schützenbruderschaft. Sie werden den Schützen zur treuen Obhut übergeben. Für mutwillig zerstörte oder beschädigte Gewehre und Gegenstände müssen die Schützen selbst aufkommen.
Über die zur Obhut übergebenen Gewehre und Gegenstände ist ein Inventarver-zeichnis zu erstellen.
§ 21 Auflösung der Bruderschaft
1. Über die Auflösung der Bruderschaft entscheidet eine Mitgliederversamm- lung, in der 2/3 der Mitglieder anwesend sein müssen. Der Beschluß bedarf einer Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen. Sind nicht 2/3 der Mitglie- der anwesend, so ist innerhalb eines Monats nach der Mitgliederversammlung eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen, die in jedem Falle be- schlussfähig ist. Auch in diesem Falle ist eine ¾ Stimmenmehrheit für den Auflöungsbeschluss erforderlich.
2. Falls die Mitgliederversammlung nicht anderes beschließt, sind der Oberst und der erste Schriftführer gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
3. Bei Auflösung oder Aufhebung der Bruderschaft oder bei Wegfalls seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen der Bruderschaft an die katholische Kirchengemeinde Ostenland, die es unmittelbar und ausschließlich für ge- meinnützige und wohltätige Zwecke zu verwenden hat.
4. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn die Bruder- schaft aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
33129 Delbrück-Ostenland, den 16. Februar 2008
gezeichnet: Franz Büser, (Oberst) Wilhelm Brökling (Oberstleutnant) Michael Gräfner (1. Schriftführer) Reinhard Thiele (1. Kassierer)
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